Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich, Abwehrklausel
1.1. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch
dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden.
1.3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn
wir sie schriftlich bestätigen. Abweichende Einkaufsbedingungen werden
auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie die Einbeziehung unserer
Geschäftsbedingungen ausschließen und/oder wenn diesen Bedingungen
nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
2. Angebote, Vertragsschluss, Beschaffenheit der Kaufgegenstände
2.1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Verträge über unsere
Leistungen und Lieferungen kommen aufgrund unserer Auftragsbestätigung
unterbleibt eine solche – aufgrund unserer Lieferung zustande.
2.2. Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte gelten ausschließlich
diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserer Auftragsbestätigung
genannt sind. Eine Beschaffenheitsgarantie stellen Erklärungen unsererseits
nur dar, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet haben.
3. Preise
Der Preis des Vertragsgegenstandes versteht sich ab Lager 26683 Saterland.
Alle zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Dazu zählen
insbesondere Frachtkosten, Versicherungsprämien, Zölle und Konsulatskosten
sowie Mehrwertsteuer.
4. Zahlungen und Verrechnung, Skonto
4.1. Unsere Forderungen sind sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und
für uns kostenfrei so zu bezahlen, dass wir am Fälligkeitstage über den
Betrag verfügen können, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung
getroffen ist.
4.2. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Käufer
nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
5. Lieferung, Lieferverzug
5.1. Liefertermine oder Lieferfristen, die nicht ausdrücklich und schriftlich als
verbindlich bezeichnet sind, gelten als unverbindlich vereinbart. Lieferfristen
beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, sie enden mit dem
Tag der Absendung der Abholungsbereitstellungsanzeige bzw. der
Versandbereitschaftsanzeige.
5.2. Der Käufer kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern,
binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung
kommen wir in Verzug. Der Käufer kann neben der Lieferung Ersatz eines
durch den Verzug etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch
beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 5 %
des vereinbarten Kaufpreises. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Fristen
ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; bei
einfacher Fahrlässigkeit unsererseits beschränkt sich dieser
Schadenersatzanspruch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.
Wird uns, während wir mit der Lieferung in Verzug sind, die Lieferung durch
Zufall unmöglich, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und
2, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten sein würde.
5.3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder
der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
Ziff. 5.2 Abs. 1 Satz 3,Ziff. 5.2 Abs. 2 sowie Ziff. 5.2 Abs.3
5.4. Höhere Gewalt oder bei uns oder unserem Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Zerstörung der
Produktionsanlagen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern,den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder
innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern verbindliche und
unverbindliche Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch
diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
6. Gefahrübergang, Versand, Abnahmeverzug, unverzügliche Mängelrüge
6.1. Versandbereit bzw. abholbereit gemeldete Ware ist vom Käufer unverzüglich
zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf
Kosten des Käufers zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu
lagern,unbeschadet unserer Rechte gem. Ziff. 6.4.
6.2. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, wählen wir das
Transportmittel und den Transportweg.
6.3. Mit der Übergabe an Bahn, Spedition oder Frachtführer oder den Käufer bzw.
mit Beginn der Lagerung geht die Gefahr auf den Käufer über, und zwar auch
dann, wenn eine Frei-Haus-Lieferung vereinbart ist und/oder wir den
Transport mit eigenem LKW ausführen. Für Versicherung sorgen wir nur bei
Weisung und auf Kosten des Käufers.
6.4. Ist der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab
Zugang der Bereitstellungsanzeige schuldhaft in Verzug oder gerät der
Käufer beim Versendungskauf in Annahmeverzug, können wir dem Käufer
schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach
Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern
werden. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch
schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht,
wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder
offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung der vereinbarten
Vergütung nicht imstande ist.
6.5. Sofern wir nach Ziff. 6.4 Satz 1 Schadenersatz verlangen, beträgt dieser
20 % des vereinbarten Kaufpreises exklusive Umsatzsteuer. Der
Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen
höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen/nachweist.
6.6. Der Käufer hat die Ware bei Auslieferung zu untersuchen und erkennbare
Mängel und Beschädigungen unverzüglich zu rügen und beim
Versendungskauf auf dem Lieferschein zu vermerken. Anderenfalls verliert
er seine Gewährleistungsansprüche. § 377 HGB bleibt unberührt.
6.7. Ist auch die Aufstellung oder Montage der Lieferung/Leistung durch uns
vereinbart, so geht die Gefahr am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb
des Käufers oder – soweit schriftlich vereinbart – nach einwandfreiem
Probebetrieb auf den Käufer über.
7. Aufstellung und Montage
7.1. Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
- alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich
der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
- die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände
und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
Brennstoffe und Schmiermittel;
- Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der
Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
- bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete,
trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal
angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen
angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Käufer zum Schutz
unseres Besitzes und Eigentums sowie unseres Montagepersonals auf der
Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen
Besitzes/Eigentums ergreifen würde;
- Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände
der Montagestelle erforderlich sind.
7.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer die nötigen Angaben über die
Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche
Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen.
7.3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme
der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der
Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn
des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage
vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durch-
geführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz
müssen geebnet und geräumt sein.
7.4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von
uns zu vertretende Umstände, so hat der Käufer in angemessenem Umfang
die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderlichen Reisen unseres
Montagepersonals zu tragen.
7.5. Der Käufer hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit unseres
Montagepersonals sowie die
Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu
bescheinigen.
7.6. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme unserer Leistungen, so hat
der Käufer sie grundsätzlich sofort vorzunehmen, längstens aber innerhalb
von einer Woche. Geschieht dies nicht so gilt die Abnahme als erfolgt. Die
Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn unsere Leistungen – ggf. nach
Abschluss einer schriftlich vereinbarten Testphase – in Gebrauch
genommen worden sind.
7.7. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
8. Mängelhaftung
8.1. Bei der Lieferung gebrauchter Vertragsgegenstände ist eine Mängelhaftung
außer für den Fall der Garantie, der Arglist oder einer anderweitigen,
schriftlichen Vereinbarung ausgeschlossen.
8.2. Mängelansprüche bei neuen Vertragsgegenständen verjähren in 12
Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 | Nr. 2
(Bauwerker und Sachen für Bauwerker), § 479 | (Rückgriffsanspruch)
und § 634 a | Nr. 2 (Baumängel) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem
Verschweigen eines Mangels.
8.3. Für Mängel leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung), sofern der Mangel oder
dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergans vorlag.
8.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger
Schadenersatzansprüche gem. Ziffer 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.
8.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
bei Nichtausführung der gem. DIN 8975 vorgeschriebenen zweimaligen
jährlichen fachgerechten Wartung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem
Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen,
die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie nicht reproduzierbaren
Softwarefehlern. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für
diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.6. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziff. 9. Weitergehende oder
andere als die in dieser Ziff. 8 geregelten Ansprüche des Käufers wegen
eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
9. Sonstige Schadenersatzansprüche
9.1. Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind,
haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit unseres Geschäftsführers oder unserer leitender
Angestellten,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert
worden sind,
e) bei Mängeln des Vertragsgegenstandes, soweit nach dem
Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat
genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit
nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem
Fall begrenzt auf vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.2. Soweit dem Käufer Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit
Ablauf der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziffer 8.2.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Wir behalten uns bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Forderungen
aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der Saldoforderung aus einem
evtl. Kontokorrentverhältnis das Eigentum an jeder gelieferten Ware vor.
Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware
auch ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers einstweilen
herauszuverlangen. In dem Herausgabeverlangen oder der Herausgabe
liegt kein Rücktritt vom Vertrag durch uns vor. Gegen Zahlung unserer
fälligen Forderung geben wir die Vorbehaltsware an den Käufer zurück.
10.2. Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller
im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Verarbeitete Ware gilt
als Vorbehaltsware. Bei Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes des Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung,
überträgt der Käufer uns bereits jetzt ihm zustehende Eigentumsrechte an
der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
10.3. Haben wir unter Beachtung der Höchstrichtlinien Rechtsprechung kein
schützenswertes Sicherungsinteresse an den uns zustehenden
Sicherheiten, werden wir diese auf Verlangen des Käufers in den Umfang
freigeben, als kein schützenswertes Sicherungsbedürfnis (mehr) besteht.
10.4. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige,
die Sicherung beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware ist ohne
unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig. Bei Zugriffen Dritter,
insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware, hat der Käufer uns
unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten
unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Kosten von
Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von
Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn sie nicht von der
Gegenpartei eingezogen werden können.
11. Erfüllungsort, Gerichtstand, anzuwendendes Recht
11.1. Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist unser Lager
in 26683 Saterland.
11.2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Unternehmern, einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtstand 26683 Saterland.
11.3. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist, ist
ausschließlicher Gerichtsstand 26683 Saterland.
11.4. Die Vertragsbeziehungen mit dem Käufer richten sich nach deutschem
materiellem Recht, auch wenn der Liefergegenstand in das Ausland zu
liefern ist oder der abgeschlossene Vertrag einen sonstigen Auslandsbezug
hat. Das Deutsche Internationale Privatrecht, ein fremdes Recht, zwei- oder
mehrseitige Internationale Abkommen, insbesondere das UN-
Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
11. April 1980, sind nicht anzuwenden.











