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21.10.2010 12:37

Wandkühlregale Linde ARF, ART, ARM

Cat: Wandkühlregale
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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich, Abwehrklausel
1.1. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des
       öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
       aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch
       dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals
       ausdrücklich vereinbart werden.
1.3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn
       wir sie schriftlich bestätigen. Abweichende Einkaufsbedingungen werden
       auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie die Einbeziehung unserer
       Geschäftsbedingungen ausschließen und/oder wenn diesen Bedingungen
       nicht ausdrücklich widersprochen wurde.


2. Angebote, Vertragsschluss, Beschaffenheit der Kaufgegenstände
2.1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Verträge über unsere
       Leistungen und Lieferungen kommen aufgrund unserer Auftragsbestätigung
       unterbleibt eine solche – aufgrund unserer Lieferung zustande.
2.2. Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte gelten ausschließlich
       diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserer Auftragsbestätigung
       genannt sind. Eine Beschaffenheitsgarantie stellen Erklärungen unsererseits
       nur dar, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet haben.


3. Preise
    Der Preis des Vertragsgegenstandes versteht sich ab Lager 26683 Saterland.
    Alle zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Dazu zählen
    insbesondere Frachtkosten, Versicherungsprämien, Zölle und Konsulatskosten
    sowie Mehrwertsteuer.

 

4. Zahlungen und Verrechnung, Skonto
4.1. Unsere Forderungen sind sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und
       für uns kostenfrei so zu bezahlen, dass wir am Fälligkeitstage über den
       Betrag verfügen können, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung
       getroffen ist.
4.2. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Käufer
       nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
       festgestellt sind.


5. Lieferung, Lieferverzug
5.1. Liefertermine oder Lieferfristen, die nicht ausdrücklich und schriftlich als
       verbindlich bezeichnet sind, gelten als unverbindlich vereinbart. Lieferfristen
       beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, sie enden mit dem
       Tag der Absendung der Abholungsbereitstellungsanzeige bzw. der
       Versandbereitschaftsanzeige.
5.2. Der Käufer kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
       Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern,
       binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung
       kommen wir in Verzug. Der Käufer kann neben der Lieferung Ersatz eines
       durch den Verzug etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch
       beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 5 %
       des vereinbarten Kaufpreises. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Fristen
       ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
       zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; bei
       einfacher Fahrlässigkeit unsererseits beschränkt sich dieser
       Schadenersatzanspruch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
       Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.
       Wird uns, während wir mit der Lieferung in Verzug sind, die Lieferung durch
       Zufall unmöglich, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und
       2, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
       eingetreten sein würde.
5.3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
       überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder
       der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach
       Ziff. 5.2 Abs. 1 Satz 3,Ziff. 5.2 Abs. 2 sowie Ziff. 5.2 Abs.3
5.4. Höhere Gewalt oder bei uns oder unserem Lieferanten eintretende
       Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Zerstörung der
       Produktionsanlagen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend
       daran hindern,den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder
       innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern verbindliche und
       unverbindliche Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch
       diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

 

6. Gefahrübergang, Versand, Abnahmeverzug, unverzügliche Mängelrüge
6.1. Versandbereit bzw. abholbereit gemeldete Ware ist vom Käufer unverzüglich
       zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf
       Kosten des Käufers zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu
       lagern,unbeschadet unserer Rechte gem. Ziff. 6.4.
6.2. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, wählen wir das
       Transportmittel und den Transportweg.
6.3. Mit der Übergabe an Bahn, Spedition oder Frachtführer oder den Käufer bzw.
       mit Beginn der Lagerung geht die Gefahr auf den Käufer über, und zwar auch
       dann, wenn eine Frei-Haus-Lieferung vereinbart ist und/oder wir den
       Transport mit eigenem LKW ausführen. Für Versicherung sorgen wir nur bei
       Weisung und auf Kosten des Käufers.
6.4. Ist der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab
       Zugang der Bereitstellungsanzeige schuldhaft in Verzug oder gerät der
       Käufer beim Versendungskauf in Annahmeverzug, können wir dem Käufer
       schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach
       Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern
       werden. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch
       schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen
       Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht,
       wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder
       offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung der vereinbarten
       Vergütung nicht imstande ist.
6.5. Sofern wir nach Ziff. 6.4 Satz 1 Schadenersatz verlangen, beträgt dieser
       20 % des vereinbarten Kaufpreises exklusive Umsatzsteuer. Der
       Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen
       höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen/nachweist.
6.6. Der Käufer hat die Ware bei Auslieferung zu untersuchen und erkennbare
       Mängel und Beschädigungen unverzüglich zu rügen und beim
       Versendungskauf auf dem Lieferschein zu vermerken. Anderenfalls verliert
       er seine Gewährleistungsansprüche. § 377 HGB bleibt unberührt.
6.7. Ist auch die Aufstellung oder Montage der Lieferung/Leistung durch uns
       vereinbart, so geht die Gefahr am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb
       des Käufers oder – soweit schriftlich vereinbart – nach einwandfreiem
       Probebetrieb auf den Käufer über.


7. Aufstellung und Montage
7.1. Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
       - alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich
         der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
       - die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände
         und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,
         Brennstoffe und Schmiermittel;
       - Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der
         Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
       - bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
         Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete,
         trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal
         angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen
         angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Käufer zum Schutz
         unseres Besitzes und Eigentums sowie unseres Montagepersonals auf der
         Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen
         Besitzes/Eigentums ergreifen würde;
       - Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände
         der Montagestelle erforderlich sind.
7.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer die nötigen Angaben über die
       Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche
       Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur
       Verfügung zu stellen.
7.3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme
       der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der
       Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn
       des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage
       vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durch-
       geführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz
       müssen geebnet und geräumt sein.
7.4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von
       uns zu vertretende Umstände, so hat der Käufer in angemessenem Umfang
       die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderlichen Reisen unseres
       Montagepersonals zu tragen.
7.5. Der Käufer hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit unseres
       Montagepersonals sowie die
       Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu
       bescheinigen.
7.6. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme unserer Leistungen, so hat
       der Käufer sie grundsätzlich sofort vorzunehmen, längstens aber innerhalb
       von einer Woche. Geschieht dies nicht so gilt die Abnahme als erfolgt. Die
       Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn unsere Leistungen – ggf. nach
       Abschluss einer schriftlich vereinbarten Testphase – in Gebrauch
       genommen worden sind.
7.7. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.


8. Mängelhaftung
8.1. Bei der Lieferung gebrauchter Vertragsgegenstände ist eine Mängelhaftung
       außer für den Fall der Garantie, der Arglist oder einer anderweitigen,
       schriftlichen Vereinbarung ausgeschlossen.
8.2. Mängelansprüche bei neuen Vertragsgegenständen verjähren in 12
       Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 | Nr. 2
       (Bauwerker und Sachen für Bauwerker), § 479 | (Rückgriffsanspruch)
       und § 634 a | Nr. 2 (Baumängel) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
       längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens,
       des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob
       fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem
       Verschweigen eines Mangels.
8.3. Für Mängel leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch
       Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung), sofern der Mangel oder
       dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergans vorlag.
8.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger
       Schadenersatzansprüche gem. Ziffer 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die
       Vergütung mindern.
8.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
       vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
       Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem
       Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
       bei Nichtausführung der gem. DIN 8975 vorgeschriebenen zweimaligen
       jährlichen fachgerechten Wartung,
übermäßiger Beanspruchung,
       ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem
       Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen,
       die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie nicht reproduzierbaren
       Softwarefehlern. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße
       Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für
       diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.6. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziff. 9. Weitergehende oder
       andere als die in dieser Ziff. 8 geregelten Ansprüche des Käufers wegen
       eines Sachmangels sind ausgeschlossen.


9. Sonstige Schadenersatzansprüche
9.1. Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind,
       haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:
       a) bei Vorsatz,
       b) bei grober Fahrlässigkeit unseres Geschäftsführers oder unserer leitender
           Angestellten,
       c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
       d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert
           worden sind,
       e) bei Mängeln des Vertragsgegenstandes, soweit nach dem
           Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat
           genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung
           wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit
           nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem
           Fall begrenzt auf vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
           Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.2. Soweit dem Käufer Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit
       Ablauf der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziffer 8.2.


10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Wir behalten uns bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Forderungen
         aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der Saldoforderung aus einem
         evtl. Kontokorrentverhältnis das Eigentum an jeder gelieferten Ware vor.
         Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware
         auch ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers einstweilen
         herauszuverlangen. In dem Herausgabeverlangen oder der Herausgabe
         liegt kein Rücktritt vom Vertrag durch uns vor. Gegen Zahlung unserer
         fälligen Forderung geben wir die Vorbehaltsware an den Käufer zurück.
10.2. Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller
         im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Verarbeitete Ware gilt
         als Vorbehaltsware. Bei Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
         Rechnungswertes des Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
         Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung,
         überträgt der Käufer uns bereits jetzt ihm zustehende Eigentumsrechte an
         der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
10.3. Haben wir unter Beachtung der Höchstrichtlinien Rechtsprechung kein
         schützenswertes Sicherungsinteresse an den uns zustehenden
         Sicherheiten, werden wir diese auf Verlangen des Käufers in den Umfang
         freigeben, als kein schützenswertes Sicherungsbedürfnis (mehr) besteht.
10.4. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige,
         die Sicherung beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware ist ohne
         unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig. Bei Zugriffen Dritter,
         insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware, hat der Käufer uns
         unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten
         unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Kosten von
         Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von
         Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn sie nicht von der
         Gegenpartei eingezogen werden können.


11. Erfüllungsort, Gerichtstand, anzuwendendes Recht
11.1. Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist unser Lager
         in 26683 Saterland.
11.2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
         Geschäftsverbindung mit Unternehmern, einschließlich Wechsel- und
         Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtstand 26683 Saterland.
11.3. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
         Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
         aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
         Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist, ist
         ausschließlicher Gerichtsstand 26683 Saterland.
11.4. Die Vertragsbeziehungen mit dem Käufer richten sich nach deutschem
         materiellem Recht, auch wenn der Liefergegenstand in das Ausland zu
         liefern ist oder der abgeschlossene Vertrag einen sonstigen Auslandsbezug
         hat. Das Deutsche Internationale Privatrecht, ein fremdes Recht, zwei- oder
         mehrseitige Internationale Abkommen, insbesondere das UN-
         Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom
         11. April 1980, sind nicht anzuwenden.

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