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Neue Conveniencetheke

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Kundenstimmen



Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltungsbereich, Abwehrklausel
1.1. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
       sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der
       nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch dann für alle künftigen Geschäfts-
       beziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich
       bestätigen. Abweichende Einkaufsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil,
       wenn sie die Einbeziehung unserer Geschäftsbedingungen ausschließen und/oder wenn diesen
       Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.


2. Angebote, Vertragsschluss, Beschaffenheit der Kaufgegenstände
2.1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Verträge über unsere Leistungen und Liefer-
       ungen kommen aufgrund unserer Auftragsbestätigung – unterbleibt eine solche – aufgrund
       unserer Lieferung zustande.
2.2. Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte gelten ausschließlich diejenigen Eigen-
       schaften und Merkmale, die in unserer Auftragsbestätigung genannt sind. Eine Beschaffen-
       heitsgarantie stellen Erklärungen unsererseits nur dar, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich
       als solche bezeichnet haben.


3. Preise
    Der Preis des Vertragsgegenstandes versteht sich ab Lager 26683 Saterland. Alle zusätzlichen
    Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Dazu zählen insbesondere Frachtkosten, Versicherungs-
    prämien, Zölle und Konsulatskosten sowie Mehrwertsteuer.

 

4. Zahlungen und Verrechnung, Skonto
4.1. Unsere Forderungen sind sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und für uns kostenfrei
       so zu bezahlen, dass wir am Fälligkeitstage über den Betrag verfügen können, soweit keine
       anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
4.2. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Käufer nur insoweit zu,
       wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


5. Lieferung, Lieferverzug
5.1. Liefertermine oder Lieferfristen, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich be-
       zeichnet sind, gelten als unverbindlich vereinbart. Lieferfristen beginnen mit der Absendung
       unserer Auftragsbestätigung, sie enden mit dem Tag der Absendung der Abholungsbereit-
       stellungsanzeige bzw. der Versandbereitschaftsanzeige.
5.2. Der Käufer kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins
       oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu
       liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Der Käufer kann neben der
       Lieferung Ersatz eines durch den Verzug etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser An-
       spruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 5 % des verein-
       barten Kaufpreises.
       Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Fristen ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche
       Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen;
       bei einfacher Fahrlässigkeit unsererseits beschränkt sich dieser Schadenersatzanspruch auf
       den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen
       dieses Absatzes ausgeschlossen.
       Wird uns, während wir mit der Lieferung in Verzug sind, die Lieferung durch Zufall unmöglich,
       so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sei denn, dass der Schaden
       auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
5.3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen
       wir bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des
       Käufers bestimmen sich dann nach Ziff. 5.2 Abs. 1 Satz 3,Ziff. 5.2 Abs. 2 sowie Ziff. 5.2 Abs.3
5.4. Höhere Gewalt oder bei uns oder unserem Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. B.
       durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Zerstörung der Produktionsanlagen, die uns ohne eigenes
       Verschulden vorübergehend daran hindern,den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin
       oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern verbindliche und unverbindliche
       Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungs-
       störungen.

 

6. Gefahrübergang, Versand, Abnahmeverzug, unverzügliche Mängelrüge
6.1. Versandbereit bzw. abholbereit gemeldete Ware ist vom Käufer unverzüglich zu übernehmen.
       Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu versenden
       oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern,unbeschadet unserer Rechte gem. Ziff. 6.4.
6.2. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, wählen wir das Transportmittel und den
       Transportweg.
6.3. Mit der Übergabe an Bahn, Spedition oder Frachtführer oder den Käufer bzw. mit Beginn der
       Lagerung geht die Gefahr auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn eine Frei-Haus-
       Lieferung vereinbart ist und/oder wir den Transport mit eigenem LKW ausführen. Für Ver-
       sicherung sorgen wir nur bei Weisung und auf Kosten des Käufers.
6.4. Ist der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Be-
       reitstellungsanzeige schuldhaft in Verzug oder gerät der Käufer beim Versendungskauf in
       Annahmeverzug, können wir dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der
       Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz
       fordern werden. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche
       Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
       Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und end-
       gültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung der vereinbarten
       Vergütung nicht imstande ist.
6.5. Sofern wir nach Ziff. 6.4 Satz 1 Schadenersatz verlangen, beträgt dieser 20 % des verein-
       barten Kaufpreises exklusive Umsatzsteuer. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger 
       anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden
       nachweisen/nachweist.
6.6. Der Käufer hat die Ware bei Auslieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel und Be-
       schädigungen unverzüglich zu rügen und beim Versendungskauf auf dem Lieferschein zu 
       vermerken. Anderenfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
       § 377 HGB bleibt unberührt.
6.7. Ist auch die Aufstellung oder Montage der Lieferung/Leistung durch uns vereinbart, so geht die
       Gefahr am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb des Käufers oder – soweit schriftlich
       vereinbart – nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Käufer über.


7. Aufstellung und Montage
7.1. Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
       - alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu 
         benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
       - die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe,
         wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
       - Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und
         Beleuchtung;
       - bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien,
         Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für
         das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Um-
         ständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Käufer zum Schutz unseres
         Besitzes und Eigentums sowie unseres Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen
         zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes/Eigentums ergreifen würde;
       - Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montage-
         stelle erforderlich sind.
7.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt
       geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen
       statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten
       erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle
       befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die
       Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durch-
       geführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet 
       und geräumt sein.
7.4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu ver-
       tretende Umstände, so hat der Käufer in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und
       zusätzlich erforderlichen Reisen unseres Montagepersonals zu tragen.
7.5. Der Käufer hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit unseres Montagepersonals sowie die
       Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
7.6. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme unserer Leistungen, so hat der Käufer sie
       grundsätzlich sofort vorzunehmen, längstens aber innerhalb von einer Woche. Geschieht dies
       nicht so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn unsere
       Leistungen – ggf. nach Abschluss einer schriftlich vereinbarten Testphase – in Gebrauch ge-
       nommen worden sind.
7.7. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.


8. Mängelhaftung
8.1. Bei der Lieferung gebrauchter Vertragsgegenstände ist eine Mängelhaftung außer für den
       Fall der Garantie, der Arglist oder einer anderweitigen, schriftlichen Vereinbarung ausge-
       schlossen.
8.2. Mängelansprüche bei neuen Vertragsgegenständen verjähren in 12 Monaten. Dies gilt
       nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 | Nr. 2 (Bauwerker und Sachen für Bauwerker), § 479 | 
       (Rückgriffsanspruch) und § 634 a | Nr. 2 (Baumängel) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
       längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
       Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und
       bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
8.3. Für Mängel leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatz-
       lieferung (Nacherfüllung), sofern der Mangel oder dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des
       Gefahrübergans vorlag.
8.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadenersatzan-
       sprüche gem. Ziffer 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
       Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
       Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nach-
       lässiger Behandlung, bei Nichtausführung der gem. DIN 8975 vorgeschriebenen zwei-
       maligen jährlichen fachgerechten Wartung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
       Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrundes oder die aufgrund
       besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind,
       sowie nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Käufer oder von Dritten unsach-
       gemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und
       die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.6. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziff. 9. Weitergehende oder andere als die in die-
       ser Ziff. 8 geregelten Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.


9. Sonstige Schadenersatzansprüche
9.1. Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus 
       welchen Rechtsgründen auch immer – nur:
       a) bei Vorsatz,
       b) bei grober Fahrlässigkeit unseres Geschäftsführers oder unserer leitender Angestellten,
       c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
       d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert worden sind,
       e) bei Mängeln des Vertragsgegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für
           Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuld-
           hafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit 
           nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf
           vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
           Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
9.2. Soweit dem Käufer Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für
       Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziffer 8.2.


10. Eigentumsvorbehalt
10.1. Wir behalten uns bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Forderungen aus der Ge-
         schäftsbeziehung einschließlich der Saldoforderung aus einem evtl. Kontokorrentverhältnis
         das Eigentum an jeder gelieferten Ware vor.
         Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware auch ohne
         Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers einstweilen herauszuverlangen. In dem Heraus-
         gabeverlangen oder der Herausgabe liegt kein Rücktritt vom Vertrag durch uns vor. Gegen
         Zahlung unserer fälligen Forderung geben wir die Vorbehaltsware an den Käufer zurück.
10.2. Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950
         BGB, ohne uns zu verpflichten. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Miteigentum
         an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltsware zum
         Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Ver-
         mischung, überträgt der Käufer uns bereits jetzt ihm zustehende Eigentumsrechte an der
         neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
10.3. Haben wir unter Beachtung der Höchstrichtlinien Rechtsprechung kein schützenswertes
         Sicherungsinteresse an den uns zustehenden Sicherheiten, werden wir diese auf Verlangen
         des Käufers in den Umfang freigeben, als kein schützenswertes Sicherungsbedürfnis (mehr)
         besteht.
10.4. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung be-
         einträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware ist ohne unsere vorherige schriftliche Zu-
         stimmung unzulässig. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen der Vorbehalts-
         ware, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten
         unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Kosten von Maßnahmen zur
         Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn
         sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.


11. Erfüllungsort, Gerichtstand, anzuwendendes Recht
11.1. Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist unser Lager in 26683 Saterland.
11.2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit 
         Unternehmern, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher
         Gerichtstand 26683 Saterland.
11.3. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss 
         seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohn-
         sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist,
         ist ausschließlicher Gerichtsstand 26683 Saterland.
11.4. Die Vertragsbeziehungen mit dem Käufer richten sich nach deutschem materiellem Recht, 
         auch wenn der Liefergegenstand in das Ausland zu liefern ist oder der abgeschlossene
         Vertrag einen sonstigen Auslandsbezug hat. Das Deutsche Internationale Privatrecht, ein
         fremdes Recht, zwei- oder mehrseitige Internationale Abkommen, insbesondere das
         UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980,
         sind nicht anzuwenden.