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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich, Abwehrklausel

1.1. Diese AGB gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch dann für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Abweichende Einkaufsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie die Einbeziehung unserer Geschäftsbedingungen ausschließen und/oder wenn diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. Angebote, Vertragsschluss, Beschaffenheit der Kaufgegenstände

2.1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Verträge über unsere Leistungen und Lieferungen kommen aufgrund unserer Auftragsbestätigung unterbleibt eine solche – aufgrund unserer Lieferung zustande.
2.2. Als vereinbarte Beschaffenheit unserer Produkte gelten ausschließlich diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserer Auftragsbestätigung genannt sind. Eine Beschaffenheitsgarantie stellen Erklärungen unsererseits nur dar, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet haben.

3. Preise

Der Preis des Vertragsgegenstandes versteht sich ab Lager 26683 Saterland. Alle zusätzlichen Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Dazu zählen insbesondere Frachtkosten, Versicherungsprämien, Zölle und Konsulatskosten sowie Mehrwertsteuer.

4. Zahlungen und Verrechnung, Skonto

4.1. Unsere Forderungen sind sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und für uns kostenfrei so zu bezahlen, dass wir am Fälligkeitstage über den Betrag verfügen können, soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen ist.
4.2. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Lieferung, Lieferverzug

5.1. Liefertermine oder Lieferfristen, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet sind, gelten als unverbindlich vereinbart. Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, sie enden mit dem Tag der Absendung der Abholungsbereitstellungsanzeige bzw. der Versandbereitschaftsanzeige.

5.2. Der Käufer kann uns zwei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug. Der Käufer kann neben der Lieferung Ersatz eines durch den Verzug etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Fristen ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; bei einfacher Fahrlässigkeit unsererseits beschränkt sich dieser Schadenersatzanspruch auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. Wird uns, während wir mit der Lieferung in Verzug sind, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir gleichwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
5.3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommen wir bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziff. 5.2 Abs. 1 Satz 3,Ziff. 5.2 Abs. 2 sowie Ziff. 5.2 Abs. 3
5.4. Höhere Gewalt oder bei uns oder unserem Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Zerstörung der Produktionsanlagen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern verbindliche und unverbindliche Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

6. Gefahrübergang, Versand, Abnahmeverzug, unverzügliche Mängelrüge

6.1. Versandbereit bzw. abholbereit gemeldete Ware ist vom Käufer unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern, unbeschadet unserer Rechte gem. Ziff. 6.4.
6.2. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
6.3. Mit der Übergabe an Bahn, Spedition oder Frachtführer oder den Käufer bzw. mit Beginn der Lagerung geht die Gefahr auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn eine Frei-Haus-Lieferung vereinbart ist und/oder wir den Transport mit eigenem LKW ausführen. Für Versicherung sorgen wir nur bei Weisung und auf Kosten des Käufers.
6.4. Ist der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige schuldhaft in Verzug oder gerät der Käufer beim Versendungskauf in Annahmeverzug, können wir dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, dass wir nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern werden. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung nicht imstande ist.
6.5. Sofern wir nach Ziff. 6.4 Satz 1 Schadenersatz verlangen, beträgt dieser 20 % des vereinbarten Kaufpreises exklusive Umsatzsteuer. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweisen/nachweist.
6.6. Der Käufer hat die Ware bei Auslieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel und Beschädigungen unverzüglich zu rügen und beim Versendungskauf auf dem Lieferschein zu vermerken. Anderenfalls verliert er seine Gewährleistungsansprüche. § 377 HGB bleibt unberührt.
6.7. Ist auch die Aufstellung oder Montage der Lieferung/Leistung durch uns vereinbart, so geht die Gefahr am Tage der Übernahme im eigenen Betrieb des Käufers oder – soweit schriftlich vereinbart – nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Käufer über.

7. Aufstellung und Montage

7.1. Der Käufer hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  • alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
  • die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
  • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
  • bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Käufer zum Schutz unseres Besitzes und Eigentums sowie unseres Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes/Eigentums ergreifen würde;
  • Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

7.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Käufer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durch- geführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
7.4. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Käufer in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderlichen Reisen unseres Montagepersonals zu tragen.
7.5. Der Käufer hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit unseres Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
7.6. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme unserer Leistungen, so hat der Käufer sie grundsätzlich sofort vorzunehmen, längstens aber innerhalb von einer Woche. Geschieht dies nicht so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn unsere Leistungen – ggf. nach Abschluss einer schriftlich vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden sind.
7.7. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

8. Mängelhaftung

8.1. Bei der Lieferung gebrauchter Vertragsgegenstände ist eine Mängelhaftung außer für den Fall der Garantie, der Arglist oder einer anderweitigen, schriftlichen Vereinbarung ausgeschlossen.
8.2. Mängelansprüche bei neuen Vertragsgegenständen verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 | Nr. 2 (Bauwerker und Sachen für Bauwerker), § 479 | (Rückgriffsanspruch) und § 634 a | Nr. 2 (Baumängel) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
8.3. Für Mängel leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung), sofern der Mangel oder dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergans vorlag.
8.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche gem. Ziffer 9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
8.5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, bei Nichtausführung der gem. DIN 8975 vorgeschriebenen zweimaligen jährlichen fachgerechten Wartung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.6. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen Ziff. 9. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 8 geregelten Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9. Sonstige Schadenersatzansprüche

9.1. Für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur:

a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit unseres Geschäftsführers oder unserer leitender Angestellten,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert worden sind,
e) bei Mängeln des Vertragsgegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

9.2. Soweit dem Käufer Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziffer 8.2.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Wir behalten uns bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der Saldoforderung aus einem evtl. Kontokorrentverhältnis das Eigentum an jeder gelieferten Ware vor. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, unsere Vorbehaltsware auch ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers einstweilen herauszuverlangen. In dem Herausgabeverlangen oder der Herausgabe liegt kein Rücktritt vom Vertrag durch uns vor. Gegen Zahlung unserer fälligen Forderung geben wir die Vorbehaltsware an den Käufer zurück.
10.2. Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, überträgt der Käufer uns bereits jetzt ihm zustehende Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
10.3. Haben wir unter Beachtung der Höchstrichtlinien Rechtsprechung kein schützenswertes Sicherungsinteresse an den uns zustehenden Sicherheiten, werden wir diese auf Verlangen des Käufers in den Umfang freigeben, als kein schützenswertes Sicherungsbedürfnis (mehr) besteht.
10.4. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung beeinträchtigende Überlassung der Vorbehaltsware ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung unzulässig. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändungen der Vorbehaltsware, hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen sowie den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs, insbesondere von Interventionsprozessen, trägt der Käufer, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.

11. Erfüllungsort, Gerichtstand, anzuwendendes Recht

11.1. Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist unser Lager in 26683 Saterland.
11.2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist ausschließlicher Gerichtstand 26683 Saterland.
11.3. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand 26683 Saterland.
11.4. Die Vertragsbeziehungen mit dem Käufer richten sich nach deutschem materiellem Recht, auch wenn der Liefergegenstand in das Ausland zu liefern ist oder der abgeschlossene Vertrag einen sonstigen Auslandsbezug hat. Das Deutsche Internationale Privatrecht, ein fremdes Recht, zwei- oder mehrseitige Internationale Abkommen, insbesondere das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980, sind nicht anzuwenden.

     

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